Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
D5 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen
Die Kantone müssen die Listen- und Unterlistenverbindungen im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen und auf allen Wahlzetteln mit Vordruck der an den Verbindungen beteiligten Gruppierungen vermerken.