Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
C3b Nummerierung
Zusätzlich erhält jeder Wahlvorschlag von der für die Wahlorganisation zuständigen kantonalen Behörde nach der Bereinigung eine Ordnungsnummer zugeteilt. Nach welchen Kriterien die Listen nummeriert werden (z.B. Stimmenstärke bei den letzten Nationalratswahlen, Losentscheid, chronologisch nach Einreichung der Wahlvorschläge), bestimmt sich nach kantonalem Recht. Wie weit dies rechtssatzmässig vorbestimmt ist, ist aus Beilage 3 abzulesen.