Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
C1c Verbot der Mehrfachkandidatur (Ziff. 3)
3. | Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag in verschiedenen Kantonen, so muss sie durch die Bundeskanzlei von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf dem zweiten und allen folgenden Wahlvorschlägen gestrichen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlvorschläge von den Kantonen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden. |