Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
C1c Verbot der Mehrfachkandidatur (Ziff. 1 - 2)
1. | Jede kandidierende Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag figurieren. |
2. | Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag des gleichen Kantons, so muss sie durch die für die Wahlorganisation zuständige kantonale Behörde von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen werden |