Nationalratswahlen 2007

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

B2b Kantone mit Verhältniswahlverfahren

1. 19 Kantone mit Verhältniswahlverfahren bestimmen in ihrem kantonalen Recht jeweils einen der sieben Montage zwischen dem 1. August und dem 18. September 2007 als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss, an welchem sämtliche Kandidaturen bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde eingetroffen sein müssen. Im Kanton Zürich ist dies von Gesetzes wegen der Donnerstag, 9. August 2007.
2. Am zweiten darauf folgenden Montag oder, falls das kantonale Recht die verkürzte Frist vorsieht, bereits am ersten darauf folgenden Montag müssen sämtliche Bereinigungen (Ersatzkandidaturen, Korrektur fehlerhafter oder Ergänzung fehlender Angaben, Listenverbindungserklärungen) bei derselben Behörde eingereicht sein. Nach diesem Termin dürfen an den Wahlvorschlägen keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden.
3. Von den 2007 verbleibenden 20 Proporzwahlkreisen sahen 2003 die 13 Kantone ZH, BE, FR, SO, BS, BL, GR, AG, TG, TI, VS, GE und JU zur Bereinigung der Wahlvorschläge die siebentägige und die sieben Kantone LU, SZ, ZG, SH, SG, VD und NE die 14-tägige Frist vor. Im Kanton ZH wird 2007 die Bereinigungsfrist 17 Tage betragen. Verschiedene Faktoren können in manchen Kantonen den Zeitdruck für die Bereinigung der Wahlvorschläge erheblich verschärfen. Ob und wenn ja welche Kantone infolgedessen die Bereinigungsfrist auf 14 Tage erstrecken und den Wahlanmeldeschluss gegenüber 2003 vorverlegen, lässt sich erst Ende März 2007 einigermassen verlässlich abschätzen. Die nachfolgende Tabelle 2 erlaubt es jedoch, alle für die Tätigkeiten der Parteien und Gruppierungen wichtigen Termine für jeden Kanton genau abzulesen, sobald er seine kantonale Ausführungsgesetzgebung erlassen hat:

Tabelle 2

Wahlanmeldung und Listenbereinigung

Schritt Wochen-
tag
Falls Wahlanmeldeschluss am
6.8. 13.8. 20.8. 27.8. 3.9. 10.9. 17.9.
Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR) Montag 6.8. 13.8. 20.8. 27.8. 3.9. 10.9. 17.9.
Streichung von innerkantonal mehrfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. 1 BPR) Dienstag 7.8. 14.8. 21.8. 28.8. 4.9. 11.9. 18.9.
Streichung von interkantonal mehrfach Vorgeschlagenen durch die Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 BPR) Donners-
tag
9.8. 16.8. 23.8. 30.8. 6.9. 13.9. 20.9.
Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Montag 13.8. 20.8. 27.8. 3.9. 10.9. 17.9. 24.9.
Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage) Montag 20.8. 27.8. 3.9. 10.9. 11.9. 18.9. un-
mög-
lich


Letzte Änderung 31.12.2007

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