Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
T3 Stellvertretung
T3a Voraussetzung
Stellvertretung ist für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen zulässig, sofern das kanto-nale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (ZH, NW, GL, SO, SH, AR, AI, AG und TG). Einzelheiten vgl. in der Zusammenstellung in der Beilage 5!