Kreisschreiben des Bundesrates
74 Benachrichtigung der Gewählten
Schliesslich ersuchen wir Sie, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).
Schliesslich ersuchen wir Sie, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).
Letzte Änderung 31.12.2007