Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

72 Umgehende Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 und 5) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der Bundeskanzlei zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Nach Artikel 14 Absatz 2 VPR sind alle Wahlzettel, nach Gemeinden getrennt verpackt, sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1-4 innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesamt für Statistik (BFS) einzusenden.

Weil derzeit noch nicht feststeht, wo das BFS die Daten erfassen wird und weil das BFS auch nicht mehr von allen Kantonen sämtliche Unterlagen benötigt, wird das BFS zur Daten- und Materialübergabe mit den Kantonen zu gegebener Zeit bilaterale Absprachen treffen. Die steigende Informatisierung entbindet die Gemeinden aber keineswegs davon, entweder das Formular 3b auszufüllen oder aber dem BFS an dessen Stelle eine gleichwertige elektronische Datei zu übergeben.


Letzte Änderung 31.12.2007

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