Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

52 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2007, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder sieben Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf den zweitletzten Septembermontag (24. September 2007) überhaupt nicht und jene auf den drittletzten Septembermontag (17. September 2007) technisch nur möglich ist, wenn Ihr kantonales Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf sieben Tage verkürzt.


Letzte Änderung 31.12.2007

Zum Seitenanfang