Kreisschreiben des Bundesrates
5 Kantone mit Verhältniswahl
Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:
51 Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros
511 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d.h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).
512 Sie regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare via Bundeskanzlei beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR).