Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

45 Leere und ungültige Stimmzettel

Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 20a BPR). Ungültig sind namentlich Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nicht-amtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b und c BPR).


Letzte Änderung 31.12.2007

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