Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

42 Voraussetzung stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).


Letzte Änderung 31.12.2007

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