Nationalratswahlen 2007

Kreisschreiben des Bundesrates

32 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Dies braucht die Weiterverwendung des Systems der je nach Partei spezifischfarbigen Wahlzettel keineswegs auszuschliessen.

Notfalls müssen einzelne Kantone den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze um eine Woche vorziehen, um zu verhindern, dass Wahlzettelsätze fehlerhaft bedruckt und verteilt werden.


Letzte Änderung 31.12.2007

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