Öffentlichkeitsprinzip

Per 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) in Kraft getreten. Danach hat jedermann Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang entgegenstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz des Gesuchstellers. Auch muss kein spezieller Grund angegeben werden.

Es können Dokumente eingesehen werden, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind.

Sollten Sie sich für ein amtliches Dokument interessieren, welches in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei fällt, so richten Sie Ihr Gesuch bitte an untenstehende Adresse:

Schweizerische Bundeskanzlei
Sektion Information und Kommunikation
Bundeshaus West
3003 Bern

Das Gesuch sollte möglichst präzise sein, um die Identifikation des gewünschten Dokumentes zu ermöglichen. Soweit bekannt sind insbesondere der Titel, der betroffene Sachbereich, die Behörde, die das Dokument erstellt hat, die Referenz sowie ein bestimmter Zeitraum oder das Erstellungsdatum anzugeben.

Weisungen Öffentlichkeitsprinzip BK (PDF, 477 kB, 29.12.2011)Weisungen über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweizerischen Bundeskanzlei

https://www.bk.admin.ch/content/bk/de/home/dokumentation/datenschutz-und-oeffentlichkeitsprinzip-in-der-bk/oeffentlichkeitsprinzip.html