W010 - Architekturprinzipien

Wen betrifft diese Weisung?

Diese Weisung gilt für die zentrale Bundesverwaltung. Ebenso betroffen sind Organisationen, die durch diese beauftragt sind.

Warum ist diese Weisung notwendig?

Um ihren Zweck zu erfüllen, muss die BVerw als föderale Organisation interoperabel sein. Interoperabilität von Organisationen und Systemen ist nachhaltig nur schwierig zu erreichen, wenn die Zusammenarbeit der verschiedenen Anspruchsgruppen nicht den gleichen Gestaltungsprinzipien folgt.

Behörden, sonstige öffentliche Stellen, Unternehmen sowie die Nutzerinnen und Nutzer können ihre Bedürfnisse selbst am besten einschätzen. Die Wahl der Systeme und Technologien sowie die Entscheidung zwischen einer zentralisierten oder dezentralen Struktur sollte sich daher ganz nach ihren Wünschen und Bedürfnissen richten, gleichzeitig aber auch den vereinbarten Interoperabilitätsanforderungen vollständig genügen.

Was regelt diese Weisung auf welche Weise?

Die Architekturprinzipien fördern Interoperabilität. Dies wiederum fördert die Effektivität und Effizienz der Behördenleistungen sowie die Anwenderakzeptanz. Die erhöhte Anwenderakzeptanz steigert wiederum die Wirkung der erbrachten Behördenleistungen.

Mit diesen Architekturprinzipien wird eine gemeinsame Werte- und Gestaltungsbasis aus der Perspektive der Anspruchsgruppen der Verwaltungen (geschäftliche Aussensicht) bezüglich der Ausgestaltung der betroffenen Organisationen und ihrer Informationssysteme gelegt.

Was wird von den Betroffenen dieser Weisung erwartet?

Die Architekturprinzipien gelten als Grundanforderungen bei der Gestaltung aller Verwaltungslösungen. Auftraggebende, Projektleitende und (Unternehmens-) Architekten berücksichtigen diese Architekturprinzipien bei der Gestaltung von Verwaltungsprozessen und -lösungen. Dies erfordert oft auch eine entsprechende Ausgestaltung der Regulation.

Die Architekturprinzipien formulieren sehr generelle SOLL-Anforderungen. Wenn sie nicht eingehalten werden können, ist dies stichhaltig zu begründen und auf Stufe Departement bzw. Direktion zu entscheiden. Weil sich alle Interessengruppen an diesen Architekturprinzipien orientieren, sind die betroffenen Interessengruppen in der Begründung einzeln explizit zu betrachten und gegebenenfalls einzubeziehen.

Weisungen der DTI referenzieren mindestens ein Architekturprinzip aus Kapitel 2, welches im Rahmen der Weisung umgesetzt wird. Neue Architekturprinzipien müssen auf den hier aufgeführten basieren und können z.B. den relevanten Kontext bzw. die Anspruchsgruppe konkretisieren.

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