Wen betrifft die Weisung?
Diese Weisung gilt für die zentrale Bundesverwaltung.
Warum ist diese Weisung notwendig?
Die zentralen Digitalisierungsmittel sind Teil der Reserve für Mittelzuweisungen aus dem Entwicklungsrahmen im Eigenbereich und zentral bei der Bundeskanzlei (BK) eingestellt. Diese finanziellen Mittel sollen primär Vorhaben mit überdepartementalem Charakter zugewiesen werden. Entsprechend legen die Weisungen (in Ziffer 3) fest, dass die Finanzierung von wiederkehrendem Betriebs- und Wartungsaufwand ausgeschlossen ist. Damit die Finanzierungsanträge einheitlich beurteilt werden, regelt Ziffer 5 Absatz 5 der vorliegenden Weisungen die Priorisierungskriterien (z.B. departementsübergreifende Anwendung).
Das Verfahren zur Mittelbeantragung (vgl. Ziffer 4) basiert auf dem Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 2023 zur Umsetzung des Entwicklungsrahmens für den Eigenbereich (EXE 2023.1185). Die Mittelzuweisungen erfolgen grundsätzlich gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. November 2023 (EXE 2023.2608). In Situationen, in denen der Entwicklungsrahmen nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Zuteilung der zentralen Digitalisierungsmittel gemäss den Ziffern 5 und 6.
Was regelt diese Weisung auf welche Weise?
Diese Weisungen regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zuweisung der zentralen Digitalisierungsmittel.
Was wird von den Betroffenen der Weisung erwartet?
Bei finanziellem Mehrbedarf für wichtige Digitalisierungsvorhaben, welcher departementsintern nicht aufgefangen werden kann, reichen die Departemente bei der Bedarfserhebung zum Entwicklungsrahmen für den Eigenbereich gemäss dem Verfahren und den Fristen der Eidg. Finanzverwaltung (EFV) einen entsprechenden Finanzierungsantrag ein.
Die EFV stimmt den Vorschlag für die Zuweisung der Mittel aus dem Entwicklungsrahmen sowie den Antrag an den Bundesrat frühzeitig mit dem Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der BK (Bereich DTI) ab. Bei der Beurteilung der Bedarfsmeldungen der Departemente und der BK berücksichtigt der Bereich DTI die Priorisierungskriterien gemäss Ziffer 5 Absatz 5.