Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist für zwei Bereiche zuständig: für das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und für das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ).
Datenschutz
Der EDÖB setzt sich als Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter für den Schutz der Privatsphäre ein. Seiner Aufsicht sind - mit unterschiedlicher Intensität - Datenbearbeitungen durch Bundesorgane sowie durch private Personen und Organisationen unterstellt. Dabei kann der EDÖB Abklärungen vornehmen und bei Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften empfehlen, Datenbearbeitungen zu ändern oder zu unterlassen. Ausserdem berät der EDÖB private Personen und Organe des Bundes und der Kantone in Datenschutzfragen.
Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht Personen unabhängig von Nationalität und Wohnsitz den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung und der Parlamentsdienste. Als Eidgenössischer Öffentlichkeitsbeauftragter berät der EDÖB Privatpersonen zu den Modalitäten des Zugangs und Behörden in der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes. Können sich die Behörde und die ersuchende Person nicht über den Zugang einigen, kann beim Öffentlichkeitsbeauftragten ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. Bringt dieses nicht die angestrebte Einigung, gibt der Öffentlichkeitsbeauftragte eine Empfehlung ab. Wenn die Beteiligten damit nicht einverstanden sind, erlässt die zuständige Behörde eine beschwerdefähige Verfügung.