Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

3.2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel

Zugelassen sind nur amtliche Wahlzettel, d.h. keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen (Art. 38 Abs. 1 Bst. b und Art. 49 Abs. 1 Bst. b BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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