Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
2.8 Veröffentlichung der Listen
Die Kantonsregierung hat die Listen mit ihren Bezeichnungen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei verbundenen Listen muss sie die Listen- sowie allfällige Unterlistenverbindungen bekanntmachen (Art. 32 Abs. 1 BPR).