Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.8 Veröffentlichung der Listen

Die Kantonsregierung hat die Listen mit ihren Bezeichnungen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei verbundenen Listen muss sie die Listen- sowie allfällige Unterlistenverbindungen bekanntmachen (Art. 32 Abs. 1 BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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