Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

2.7 Beschwerdeinstanz betreffend Wahlvorschläge

Zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung über Beschwerden gegen behördliche Verfügungen im Vorschlagsverfahren ist die Kantonsregierung (Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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