Nationalratswahlen 2015

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

13.6 Wirksamkeitsgrenzen derartiger Förderungsmassnahmen

Beim Ausfüllen des Wahlzettels bleiben alle Stimmberechtigten frei (BPR Art. 35): Sie können nach Belieben streichen, kumulieren und/oder panaschieren. Aber soweit sie den Wahlzettel nicht aktiv verändern, wirken sich von einer Partei oder Gruppierung getroffene Frauenförderungsmassnahmen im Sinne der vorstehenden Hinweise aus.


Letzte Änderung 21.01.2015

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