Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

5.2 Voraussetzung stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

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