Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
7.2 Ergänzungswahlen bei unbesetzt gebliebenen Sitzen
Für die allfällig unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen statt (Art. 45 Abs. 2 BPR; vgl. Ziff. 9).
Für die allfällig unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen statt (Art. 45 Abs. 2 BPR; vgl. Ziff. 9).
Letzte Änderung 31.12.2011