Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

7.1 Voraussetzungen

Die Möglichkeit von stillen Wahlen existiert in den Majorzkantonen Obwalden und Nidwalden seit 1999 (vgl. Ziffer 2.1). Wird nur eine Kandidatin oder ein Kandidat fristgerecht vorgeschlagen, so gilt diese oder dieser als gewählt (Art. 47 Abs. 2 BPR). In den anderen vier Majorzkantonen kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl nicht.

In Wahlkreisen mit Proporzwahlsystem, in denen auf allen Listen insgesamt höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten figurieren, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Urnengang statt; stattdessen werden alle Kandidatinnen und Kandidaten von der Kantonsregierung in "stiller Wahl" als gewählt erklärt (Art. 45 Abs. 1 BPR).


Letzte Änderung 31.12.2011

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