Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
5.3 Ungültige Wahlzettel in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren
Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Gründen sind Wahlzettel bei Verhältniswahlen ungültig, wenn sie keinen Namen eines gültigen Kandidaten des Wahlkreises enthalten (Art. 38 Abs. 1 Bst. a BPR).So ist z. B. ein Wahlzettel ohne Vordruck, bei dem nur die Listenbezeichnung oder die Ordnungsnummer angebracht wurde, aber keine Kandidatinnen oder Kandidaten, ungültig.
Wenn auf einem Wahlzettel mit Vordruck alle Kandidatinnen und Kandidaten gestrichen, aber keine anderen hinzugefügt wurden, ist der Wahlzettel ebenfalls ungültig.