Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

4.4 Gemeinsame Regeln gedruckte und leere Wahlzettel

4.4.1       Höchstzahl gültig wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten

Im Maximum darf jede Wählerin und jeder Wähler in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren so viele Namen auf den Wahlzettel schreiben, als im Kanton Nationalratsmandate zu besetzen sind.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen (Art. 38 Abs. 3 BPR).

In Kantonen mit Mehrheitswahlverfahren darf der Wahlzettel nur einen Namen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR) bzw. in Majorzkantonen mit Wahlanmeldeverfahren darf nur eine Kandidatin oder ein Kandidat angekreuzt werden, ansonsten ist der Wahlzettel ungültig (Art. 50 Abs. 3 Bst. b BPR).


4.4.2    
Auswirkungen der Listenbezeichnung


Stehen in Proporzkantonen auf dem Wahlzettel Namen, die auf keiner Liste figurieren, fallen sie ausser Betracht. Diese Linien werden nur als Zusatzstimmen gerechnet, wenn die Liste eine Bezeichnung oder Ordnungsnummer trägt (Art. 37 Abs. 1 und 3 BPR).



Letzte Änderung 31.12.2011

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