Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
4.2 Gedruckte Wahlzettel
An den gedruckten Wahlzetteln können die Wählerinnen und Wähler in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren handschriftlich Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen vornehmen (Art. 35 Abs. 2 und 3 BPR). Auf diese oder jene Art können also die Stimmberechtigten folgendermassen wählen:
? die Liste unverändert einlegen;
? Namen von Vorgeschlagenen streichen;
? Namen von Vorgeschlagenen zweimal hinschreiben (= einfach kumulieren). Gänsefüsschen, "dito", "idem" und dergleichen sind dabei jedoch ungültig;
? Kandidatennamen von anderen Listen auf Ihren Wahlzettel übernehmen (= panaschieren).