Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

4.2 Gedruckte Wahlzettel

An den gedruckten Wahlzetteln können die Wählerinnen und Wähler in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren handschriftlich Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen vornehmen (Art. 35 Abs. 2 und 3 BPR). Auf diese oder jene Art können also die Stimmberechtigten folgendermassen wählen:

 

?          die Liste unverändert einlegen;

?          Namen von Vorgeschlagenen streichen;

?          Namen von Vorgeschlagenen zweimal hinschreiben (= einfach kumulieren). Gänsefüsschen, "dito", "idem" und dergleichen sind dabei jedoch ungültig;

?          Kandidatennamen von anderen Listen auf Ihren Wahlzettel übernehmen (= panaschieren).


Letzte Änderung 31.12.2011

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