Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
4.1 Grundsatz
Die Wählerinnen und Wähler in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren können sich bei der Wahl entweder für einen gedruckten Wahlzettel entscheiden oder einen leeren Wahlzettel ganz oder teilweise mit den Namen der Vorgeschlagenen ausfüllen, welche auf irgendeiner der veröffentlichten Listen stehen (Art. 35 BPR).