Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
3.3 Bezug zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck
Parteien und Gruppierungen können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche amtliche Wahlzettel mit dem Vordruck ihrer jeweiligen Liste(n) zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 33 Abs. 3 BPR).