Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
3.2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel
Zugelassen sind nur amtliche Wahlzettel, d.h. keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen (Art. 38 Abs. 1 Bst. b und Art. 49 Abs. 1 Bst. b BPR).
Zugelassen sind nur amtliche Wahlzettel, d.h. keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen (Art. 38 Abs. 1 Bst. b und Art. 49 Abs. 1 Bst. b BPR).
Letzte Änderung 31.12.2011