Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

3.1 Amtlicher Druck aller Listen

Die Proporzkantone sind verpflichtet, alle Listen in Form eines Wahlzettels den Wählerinnen und Wählern bis spätestens am 8. Oktober 2015 zukommen zu lassen. Zusätzlich muss allen Stimmberechtigten ein leerer Wahlzettel zugestellt werden (Art. 33 Abs. 2 BPR).

Die Majorzkantone lassen den Wählerinnen und Wählern bis spätestens am 8. Oktober 2015 einen Wahlzettel zustellen (Art. 48 BPR).

Der Bundesrat hat den Kantonen im Kreisschreiben über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates empfohlen, durch Festsetzung des Wahlanmeldeschlusses auf einen frühen Termin sowie durch organisatorische Massnahmen einen frühzeitigen Versand des Wahlmaterials zu ermöglichen.


Letzte Änderung 31.12.2011

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