Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
2.7 Beschwerdeinstanz betreffend Wahlvorschläge
Zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung über Beschwerden gegen behördliche Verfügungen im Vorschlagsverfahren ist die Kantonsregierung (Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPR).