Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

10.2 Stimmkanäle

10.2.1   Briefliche Stimmabgabe

 

Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Art. 8 Abs. 2 BPR).

Die Kantone haben für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe zu sorgen (Art. 8 Abs. 1 BPR).

Die briefliche Stimmabgabe ist unabhängig davon gültig, ob die Stimme im Inland oder im Ausland einer Poststelle übergeben worden ist.

Wo Kantone die briefliche Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen (z. B. früherer Zeitpunkt der Zustellung der Unterlagen, Gemeindebriefkästen, Wanderurnen; Art. 7 Abs. 3 BPR), gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

 

 

10.2.2   Elektronische Stimmabgabe

 

Seit dem Jahr 2000 wird die elektronische Stimmabgabe in der Schweiz schrittweise eingeführt. 2015 werden 14 Kantone den elektronischen Stimmkanal anbieten. In zwölf dieser 14 Kantone steht die elektronische Stimmabgabe nur im Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zur Verfügung. Nur in Genf und Neuenburg kann auch ein Teil der Inlandschweizer den elektronischen Stimmkanal nutzen. Bis anhin waren pro Urnengang ca. 160'000 Stimmberechtigte zur Stimmabgabe via Internet zugelassen.

Bis zum 30. Juni 2014 haben alle am Projekt Vote électronique beteiligten Kantone der Bundeskanzlei angemeldet, den elektronischen Stimmkanal anlässlich der Nationalratswahlen 2015 nutzen zu wollen. Es sind dies: ZH, BE, LU, GL, FR, SO, BS, SH, SG, GR, AG, TG, NE und GE. Dieser Einsatz der elektronischen Stimmabgabe steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bewilligung durch den Bundesrat.

Seit Januar 2014 sind alle geografischen Einschränkungen für Auslandschweizer Stimmberechtigte aufgehoben, es sind nun alle im Stimmregister eingetragenen Auslandschweizer Stimmberechtigten der besagten 14 Kantone zur Nutzung des elektronischen Stimmkanals zugelassen.


Letzte Änderung 31.12.2011

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