Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

8.5.4 Rechtsmittelbelehrung

Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantons­regierung eingeschrieben (R) zuzustellen.»


Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang