Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

6.2 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der BK bis zum 1. März 2015, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder 7 Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf die beiden letzten Septembermontage (21. und 28. Sept. 2015) überhaupt nicht und jener auf den drittletzten Septembermontag (14. Sept. 2015) technisch nur möglich ist, wenn das kantonale Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf 7 Tage verkürzt.



Letzte Änderung 31.12.2011

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