Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

5.5 Leere und ungültige Stimmzettel

Leere und ungültige Wahlzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden. Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.7 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen mehrerer Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).



Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang