Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

4.3 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei

4.3.1 Termine

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 8. Oktober 2015, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen) und führt deshalb in der Praxis zu Fragen und Unsicherheiten. Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen, durch Festsetzung des Wahlanmeldeschlusses auf einen frühen Termin sowie durch organisatorische Massnahmen einen frühzeitigen Versand des Wahlmaterials zu ermöglichen.


4.3.2 Abstimmung des Zeitplans mit der Post

Insbesondere für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Liefer- und Zustellfristen mit der Post besprechen. Die BK wird die Post auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen.


4.3.3 Verantwortung bei Auslagerung

Falls Aufgaben wie namentlich Druck, Verpackung oder Versand der Wahlunterlagen oder im Bereich der elektronischen Stimmabgabe delegiert oder ausgelagert werden, müssen die Kantone sicherstellen, dass sie selber und die Gemeinden ihre Verantwortung wahrnehmen. Sie müssen wirksame Kontrollen einrichten, damit die Wahlen korrekt abgewickelt und die Anordnungen aus dem Kreisschreiben befolgt werden.


4.3.4 Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei

Der BK sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.


Letzte Änderung 31.12.2011

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