Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Zug

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (GWA )
Grunderlass vom 23.01.1969; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 28.10.2004; genehmigt am 14.12.2004 (Kleine Revision; Inkrafttreten per 01.01.2005)

Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen im Kanton Zug (VWeG )
Grunderlass vom 28.04.1981; genehmigt am 01.10.1981



Vorzeitige Stimmabgabe

GWA 27
Die Gemeinden können bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen die vorzeitige Stimmabgabe an der Urne ermöglichen. Der Gemeinderat legt Ort, Datum und Zeit für die Stimmabgabe an Vortagen fest (GWA 27 I).
Alle Gemeinden haben ihre Beschlüsse über die Stimmabgabe an Vortagen der Staatskanzlei mitzuteilen (GWA 27 IV).


Briefliche Stimmabgabe

GWA 33, 35
Der Stimmberechtigte legt den verwendeten Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmkuvert, das unverschlossen bleiben soll und keine Angaben über die Person des Stimmberechtigten enthalten darf (GWA 33 I).
Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauen-sperson zu unterzeichnen (GWA 33 II).
Die briefliche Stimmabgabe kann ausgeübt werden auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendekuverts in den Gemeindebriefkasten oder durch Abgabe des Rücksendekuverts auf der Gemeindekanzlei. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert bis zur Urnenschliessung eingetroffen ist. Er kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen (GWA 33 III).
Wird die briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg ausgeübt, ist das Rücksendekuvert zu frankieren. Unfrankierte postalische Rück-sendungen werden nicht angenommen (GWA 33 IV).
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird,
  2. das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist,
  3. das Rücksendekuvert nicht durch den Stimmberechtigten oder – bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens – durch dessen Vertreter unterzeichnet ist,
  4. li>die Adresse des Stimmberechtigten auf dem Rücksendekuvert nicht mehr lesbar ist,li>das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmkuvert enthält,
  5. die Rücksendung zu spät bei der Gemeinde-kanzlei oder im Abstimmungslokal eintrifft (GWA 35 I).
Ungültige Rücksendungen sind auszusondern. Sie werden in die Ermittlung der Wahl- oder Abstimmungsergebnisse nicht einbezogen (GWA 35 II).
Enthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie werden in die Ermittlung des Ergebnisses als eine ungültige Stimme einbezogen (GWA 35 III).


Stellvertretung

GWA 23, 33
Botengang für briefliche Stimmen durch beliebige Person möglich (GWA 33 II und III); sonst keine Stellvertretung mehr (23 II).
Für Körperbehinderte muss eine stimmberechtigte Vertrauensperson das Rücksendekuvert unterzeichnen (GWA 33 II).


Letzte Änderung 31.12.2007

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