Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Obwalden

Vorzeitige Stimmabgabe

GVA 30 I a

Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Stimmaterial erhalten haben:

VvGVA 29

Der Gemeinderat bestimmt Anzahl und Standort der Abstimmungsbriefkasten und deren letzte Leerung.

VvGVA 28 II

Für den Freitag vor dem Abstimmungstag kann der Gemeinderat eine weitergehende Urnenöffnung ausserhalb der üblichen Bürostunden vorsehen.

Briefliche Stimmabgabe

GVA 30 II

Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungstag beim Stimmbüro eingetroffen sein.

VvGVA 36 I

Die bei der Gemeindekanzlei eingegangenen Rücksendekuverts werden in einer verschlossenen Urne sicher aufbewahrt und spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Stimmbüro übergeben.

GVA 31b II

Eine brieflich abgegebene Stimme ist überdies ungültig, wenn:

  1. sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eintrifft;
  2. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt;
  3. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
  4. der Stimm- oder Wahlzettel nicht in einem neutralen oder im amtlichen anonymisierten Rücksendekuvert ist.

VvGVA 35

Wer brieflich stimmen will:

  1. legt den persönlich ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Rücksendekuvert;
  2. unterschreibt den Stimmrechtsausweis und steckt diesen umgekehrt (Adresse der Gemeindekanzlei sichtbar) in die Sichttasche auf dem Rücksendekuvert und klebt dieses zu;
  3. sendet das amtliche Rücksendekuvert rechtzeitig per Post an die Gemeindekanzlei, gibt es während der Schalteröffnungszeit der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.

Stellvertretung

GVA 31

Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich abzugeben; Stellvertretung ist untersagt.

GVA 30a

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können eine stimmberechtigte Vertrauensperson damit beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach Anweisung und in Gegenwart der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten den Stimm- oder Wahlzettel auszufüllen und die weiteren Handlungen an der Urne oder bei der brieflichen Stimmabgabe vorzunehmen.
Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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