Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Graubünden

Vorzeitige Stimmabgabe

VStRA 15 I
Der Gemeindevorstand ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag. Er entscheidet auch über eine weitergehende vorzeitige Stimmabgabe. VpRGR Art. 15

Art. 15 Vorzeitige Stimmabgabe

1 Der Gemeindevorstand bestimmt die Zahl und den Standort der Urnen, die an den vorgeschriebenen Vortagen während einer bestimmten Zeit zu öffnen sind oder die Amtsstelle der Gemeinde, bei welcher die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag abgeben können.

2 Er ordnet ferner die Aufbewahrung der abgegebenen Stimmkuverts an, die ungeöffnet dem Stimmbüro zur Verfügung zu stellen sind, und sorgt für die Sicherung des Stimmgeheimnisses, die Verhinderung von Missbräuchen und die ordnungsgemässe Erfassung aller Stimmzettel.

Briefliche Stimmabgabe

GAPR 27 I
Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises entweder persönlich an der Urne oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zulässig. VStRA 16 II
Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis spätestens um 12.00 Uhr des Vortages vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. VStRA 17 II
Das verschlossene Stimmkuvert, das nicht beschriftet werden darf, ist hierauf gegebenenfalls zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist zu unterzeichnen. Sodann ist das Zustellkuvert zu verkleben und rechtzeitig der Gemeinde zuzuleiten. VStRA 19 I
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
  1. das Zustellkuvert oder der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
  2. das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;
  3. (...)
  4. das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
  5. (...)
GAPR 25

Art. 25 Formen/b>

1. In Eidgenössischen, kantonalen, regionalen und Bezirksangelegenheiten

1 Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zulässig.

3 Die Regierung kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

VpRGR Art.16, 17 und 19

Art. 16 Briefliche Stimmabgabe

1. Grundsatz

Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

Art. 17

2. Vorgehen

1 Wer brieflich wählt oder stimmt, hat seinen Wahl- oder Stimmzettel, unter Vorbehalt der in Artikel 21 genannten Fälle, persönlich auszufüllen, ihn in das Stimmkuvert zu legen und dieses zu verschliessen. Für mehrere gleichzeitig stattfindende Abstimmungen wird ein einziges Stimmkuvert verwendet.

2 Das verschlossene Stimmkuvert, das nicht beschriftet werden darf, ist hierauf gegebenenfalls zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist zu unterzeichnen. Sodann ist das Zustellkuvert zu verkleben und rechtzeitig der Gemeinde zuzuleiten.

Art. 18

3. Behandlung

1 Die Amtsstelle der Gemeinde prüft die eingegangenen Zustellkuverts auf die Stimmberechtigung ihres Absenders hin, öffnet sie, bewahrt die verschlossenen Stimmkuverts auf und stellt sie dem Stimmbüro zur Öffnung und Auszählung zur Verfügung.

2 Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zum Ablauf der Frist für Beschwerden gegen das Abstimmungsergebnis amtlich zu verwahren. Die betroffenen Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig und als solche bei der Ermittlung der Ergebnisse auszuweisen.

Art. 19

4. Stimmgeheimnis

Bei der brieflichen Stimmabgabe besteht der nämliche Anspruch auf Wahrung des Stimmgeheimnisses wie bei der Stimmabgabe an der Urne.

Stellvertretung

GAPR 27 II und III
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.
Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe und zur Stellvertretung Invalider. VStRA 18
Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Wahl- oder Stimmzettel nach Anweisung des Vertretenen auszufüllen. Die Stimmabgabe kann in der Folge an der Urne oder brieflich erfolgen.
An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Ueberprüfung der Vollmacht zuständig ist.
Bei brieflicher Stimmabgabe ist auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des Stimmenden, auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrauensperson anzubringen. VStRA 19 I f
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie bei der Stellvertretung Invalider nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson gemäss Art. 18 vorgenommen wurde. VRNRW 12 I Satz 2
Stellvertretung ist nicht gestattet.


Letzte Änderung 31.12.2007

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