Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Glarus
Vorzeitige Stimmabgabe
GWA 14Alle Stimmberechtigten können nach Empfang des Stimmaterials bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag in der Gemeindekanzlei ihres Wohnsitzes während der Bürostunden vorzeitig stimmen. Der Stimm- und Wahlzettel ist in einem verschlossenen gesonderten Umschlag zusammen mit dem Stimmrechtsausweis abzugeben.Briefliche Stimmabgabe
GWA 15 I und IIWer brieflich stimmen will, muss das Stimmaterial, sofern es nicht bereits gemäss Art. 10 zugestellt worden ist, bei der Gemeindekanzlei seines Wohnsitzes bzw. beim Aktuar der Vorsteherschaft der betreffenden Gemeinde rechtzeitig schriftlich oder mündlich anfordern.Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials zulässig.
Stellvertretung
GWA 13 I und IIDie Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe ist die Stellvertretung durch stimmberechtigte Familienangehörige oder im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Personen zulässig.Die stellvertretende Person darf höchstens zwei Stimmberechtigte vertreten und muss ihren eigenen Stimmrechtsausweis abgeben. GWA 16 IV Satz 2Das Wahlbüro (...) achtet insbesondere darauf, dass die Stimmrechtsausweise nur von den Stimmberechtigten, auf deren Namen sie lauten, abgegeben und dass die Stimm- und Wahlzettel nur von den Berechtigten in die Urne gelegt werden; vorbehalten bleibt die Stimmabgabe durch stimmberechtigte Familienangehörige oder im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Personen. GWA 13 IIIFerner können Invalide oder Personen, die aus einem andern Grunde dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, hiefür die Hilfe eines andern Stimmberechtigten in Anspruch nehmen.