Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Glarus

Vorzeitige Stimmabgabe

GWA 14
Alle Stimmberechtigten können nach Empfang des Stimmaterials bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag in der Gemeindekanzlei ihres Wohnsitzes während der Bürostunden vorzeitig stimmen. Der Stimm- und Wahlzettel ist in einem verschlossenen gesonderten Umschlag zusammen mit dem Stimmrechtsausweis abzugeben.

Briefliche Stimmabgabe

GWA 15 I und II
Wer brieflich stimmen will, muss das Stimmaterial, sofern es nicht bereits gemäss Art. 10 zugestellt worden ist, bei der Gemeindekanzlei seines Wohnsitzes bzw. beim Aktuar der Vorsteherschaft der betreffenden Gemeinde rechtzeitig schriftlich oder mündlich anfordern.
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials zulässig.

Stellvertretung

GWA 13 I und II
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe ist die Stellvertretung durch stimmberechtigte Familienangehörige oder im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Personen zulässig.
Die stellvertretende Person darf höchstens zwei Stimmberechtigte vertreten und muss ihren eigenen Stimmrechtsausweis abgeben. GWA 16 IV Satz 2
Das Wahlbüro (...) achtet insbesondere darauf, dass die Stimmrechtsausweise nur von den Stimmberechtigten, auf deren Namen sie lauten, abgegeben und dass die Stimm- und Wahlzettel nur von den Berechtigten in die Urne gelegt werden; vorbehalten bleibt die Stimmabgabe durch stimmberechtigte Familienangehörige oder im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Personen. GWA 13 III
Ferner können Invalide oder Personen, die aus einem andern Grunde dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, hiefür die Hilfe eines andern Stimmberechtigten in Anspruch nehmen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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