Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Schweiz

Bundesgesetz über die politischen Rechte
Loi fédérale sur les droits politiques
(BPR )
Grunderlass vom 17.12.1976; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 21.06.2002; genehmigt am (Art. 1, 2, 5, 8a, 9-12, 14-17, 22-24, 37-40, 49, 52, 53, 56, 60a, 66, 67b, 69a, 72, 74, 75; Tit. vor/précédant/precedente Art. 76a; Art. 76a, 77, 80)

Verordnung über die politischen Rechte
Ordonnance sur les droits politiques
(VPR_CH )
Grunderlass vom 24.05.1978; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 20.09.2002; genehmigt am (Art. 5, 7, 8b, 8d; Tit. Vor/précédant/precedente Art. 27a; Art. 27a-27q; Anhang/Annexe/Allegato 3a)

Verordnung über das Parteienregister (VPart )
Grunderlass vom 13.12.2002; genehmigt am



Vorzeitige Stimmabgabe
Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.
Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen. (BPR 7)

Briefliche Stimmabgabe
Grundsatz: (BPR 5 III): Freie Wahl zwischen Urnengang und brieflicher Stimmabgabe.
Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (BPR 8).
Dienstleistende in Militär, Zivildienst und Zivilschutz können bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen (BPR 9).

Stellvertretung
Stellvertretung ist zulässig, soweit das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (BPR 5 VI).
Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen (BPR 6).


Letzte Änderung 31.12.2007

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