Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Appenzell A.-Rh.

Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 16 I
Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tagen abzugeben.

Briefliche Stimmabgabe

(GPR 13). GPR 15 I b
Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn die Stimme im Inland abgegeben und vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.

Stellvertretung

GPR 18 I und III
Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen politischen Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen. GPR 17
Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck spätestens bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindekanzlei ihrer Aufenthaltsgemeinde in Verbindung.
Der Gemeindeschreiber ist dem Invaliden bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimmzettel, behilflich. Er hat jegliche Beeinflussung des Invaliden zu unterlassen und ist zur völligen Verschwiegenheit über seine Wahrnehmungen verpflichtet.


Letzte Änderung 31.12.2007

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