Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Appenzell I.-Rh.

Verordnung des Grossen Rates betreffend die politischen Rechte (VGRPR )
Grunderlass vom 11.06.1979; genehmigt am 04.09.1979
Letzte Aenderung vom 21.03.2005; genehmigt am 30.03.2005 (Endentscheid; vorbehaltlose Genehmigung nach Korrektur)



Vorzeitige Stimmabgabe

VGRPR 8, 11
Am Samstag sind die Urnen während mindestens einer Stunde und am Abstimmungssonntag während mindestens zweier Stunden offen zu halten. Am Abstimmungssonntag müssen die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen werden (VGRPR 8 in fine).
Bei sämtlichen Urnenabstimmungen und -wahlen ist den Stimmberechtigten Gelegenheit zu bieten, ihre Stimme schon am Samstag vor dem Abstimmungssonntag abgeben zu können. In jeder Gemeinde oder jedem Bezirk ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustellen (VGRPR 11).


Briefliche Stimmabgabe

VGRPR 12, 13, 17
Jeder Stimmberechtigte kann bei einer eidgenössischen Abstimmung oder den National-ratswahlen sowie bei Urnenabstimmungen oder -Wahlen in den Bezirken und Gemeinden seine Stimme von einem beliebigen Ort in der Schweiz aus brieflich abgeben, sobald er im Besitz des Stimmausweises ist. Eine brieflich abgegebene Stimme wird gezählt, wenn sie vor dem Urnenschluss beim zuständigen Stimmbüro eintrifft (VGRPR 12).
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist wie folgt vorzugehen:

  • Der ausgefüllte Stimmzettel ist in ein neutrales Couvert zu legen und zu verschliessen.
  • Es ist die auf dem Stimmausweis enthaltene Erklärung zu unterzeichnen, das die Stimmabgabe dem Willen des/der Stimmenden entspricht.
  • Das neutrale Couvert mit den Stimmzetteln und der Stimmausweis mit der unterzeichneten Erklärung sind in das Fenstercouvert zu legen, in welchem das Abstimmungsmaterial zugestellt wurde.
  • Das Fenstercouvert an das Stimmbüro kann unfrankiert an jedem Ort der Schweiz der Post übergeben, in den Briefkasten des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden (VGRPR 13).
Brieflich abgegebene Stimmzettel sind zusätzlich ungültig, wenn
  1. das Zustellkuvert dem Stimmbüro nach Urnenschluss übergeben worden ist (VGRPR 17 II a);
  2. sich Stimmzettel mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln der gleichen Abstimmung im gleichen Kuvert befinden; von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln ist nur einer gültig (VGRPR 17 II b);
  3. die Erklärung, dass die Stimmabgabe dem Willen des Stimmenden entspricht, nicht unterzeichnet ist (VGRPR 17 II c).


Stellvertretung

VGRPR 6, 7
Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen politischen Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des Vertretenen und durch seinen eigenen aus. Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen (VGRPR 6 III).
Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe einer Amtsperson ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zwecke spätestens bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungstag mit der Bezirks- bzw. Gemeindekanzlei ihres politischen Wohnsitzes in Verbindung (VGRPR 7 I).
Die Amtsperson ist dem Invaliden bei der Stimmabgabe an der Urne nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimmzettel behilflich. Sie hat jede Beeinflussung des Invaliden zu unterlassen und ist zur völligen Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet (VGPRP 7 II).


Letzte Änderung 31.12.2007

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