Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Aargau

Gesetz über die politischen Rechte (GPR )
Grunderlass vom 10.03.1992; genehmigt am 12.03.1997
Letzte Aenderung vom 18.12.2001; genehmigt am (keine Genehmigung nötig)

Verordnung über die Wahl des Nationalrates (VWNR )
Grunderlass vom 25.01.1995; genehmigt am 15.02.1995

Verordnung zum GPR (VGPR )
Grunderlass vom 25.11.1992; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 17.05.2000; genehmigt am 24.05.2000



Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 12
Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und Abstimmungstag festlegen (GPR 12 I).
Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet (GPR 12 II).
Urnenöffnungszeiten müssen den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Der Gemeinderat legt Urnenöffnungszeiten fest und macht sie bekannt (GPR 12 III).


Briefliche Stimmabgabe

GPR 17; VGPR 24
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten (GPR 17 I).
Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden (GPR 17 III).
Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen (VGPR 24 I).
Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der Urnenöffnung am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung.eintreffen (VGPR 24 II).


Stellvertretung

GPR 17; VGPR 23
Ehegatten dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten (GPR 17 II).
Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen (VGPR 23 I).


Letzte Änderung 31.12.2007

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