Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
E Beschwerdeinstanz
Zuständig für die Entscheidung von Beschwerden gegen behördliche Verfügungen im Vorschlagsver-fahren ist die Kantonsregierung.
Zuständig für die Entscheidung von Beschwerden gegen behördliche Verfügungen im Vorschlagsver-fahren ist die Kantonsregierung.
Letzte Änderung 31.12.2007