Kreisschreiben des Bundesrates
43 Relatives Mehr
Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).
Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).
Letzte Änderung 31.12.2007