Election du Conseil national 2007

Facilités de vote dans les cantons

Bases juridiques Bâle-Ville

Vote anticipé

WAG 7 II
Die Oeffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt. WAV 9 II-IV
Die Wahllokale sind freitags von 17.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 15.00 bis 17.00 Uhr und sonntags von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.
Abweichende Oeffnungszeiten bestehen für die Wahllokole: Bahnhof SBB, Riehen, Bettingen.
Für die vorzeitige Stimmabgabe gelten folgende Oeffnungszeiten:
  • Rathaus, donnerstags von 14.00-20.00 Uhr; freitags von 14.00-19.00 Uhr; samstags von 08.00-12.00 Uhr.
  • Riehen, mittwochs, donnerstags und freitags von 07.30-11.45 Uhr und 14.00-16.30 Uhr.
  • Bettingen, mittwochs von 09.00-11.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr.

Vote par correspondance

WAG 8
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. WAV 8 II
Die Uebergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmrechtsausweis am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.

Vote par procuration

WAG 9
Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. WAV 12 III
Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von deren körperlicher Behinderung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeugen.


Dernière modification 31.12.2007

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