Agevolazioni per l'espressione del vote previste negli atti legislativi cantonali
Fondamenti giuridici Basilea Città
Voto anticipato
WAG 7 IIDie Oeffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt. WAV 9 II-IVDie Wahllokale sind freitags von 17.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 15.00 bis 17.00 Uhr und sonntags von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.Abweichende Oeffnungszeiten bestehen für die Wahllokole: Bahnhof SBB, Riehen, Bettingen.
Für die vorzeitige Stimmabgabe gelten folgende Oeffnungszeiten:
- Rathaus, donnerstags von 14.00-20.00 Uhr; freitags von 14.00-19.00 Uhr; samstags von 08.00-12.00 Uhr.
- Riehen, mittwochs, donnerstags und freitags von 07.30-11.45 Uhr und 14.00-16.30 Uhr.
- Bettingen, mittwochs von 09.00-11.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr.
Voto per corrispondenza
WAG 8Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. WAV 8 IIDie Uebergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmrechtsausweis am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.Voto per rappresentanza
WAG 9Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. WAV 12 IIIWollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von deren körperlicher Behinderung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeugen.