Election du Conseil national 2007

Facilités de vote dans les cantons

Bases juridiques Zoug

Vote anticipé

GWA 27 I

Die Gemeinden können bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen die vorzeitige Stimmabgabe an der Urne ermöglichen. Der Gemeinderat legt Ort, Datum und Zeit für die Stimmabgabe an Vortagen fest.

GWA 27 IV

Alle Gemeinden haben ihre Beschlüsse über die Stimmabgabe an Vortagen der Staatskanzlei mitzuteilen.

Vote par correspondance

GWA 33 I

Der Stimmberechtigte legt den verwendeten Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmkuvert, das unverschlossen bleiben soll und keine Angaben über die Person des Stimmberechtigten enthalten darf.

GWA 33 II

Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauensperson zu unterzeichnen.

GWA 33 III

Die briefliche Stimmabgabe kann ausgeübt werden auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendekuverts in den Gemeindebriefkasten oder durch Abgabe des Rücksendekuverts auf der Gemeindekanzlei. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert bis zur Urnenschliessung eingetroffen ist. Er kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen.

GWA 33 IV

Wird die briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg ausgeübt, ist das Rücksendekuvert zu frankieren. Unfrankierte postalische Rücksendungen werden nicht angenommen.

GWA 35 I

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird,
  2. das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist,
  3. das Rücksendekuvert nicht durch den Stimmberechtigten oder – bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens – durch dessen Vertreter unterzeichnet ist,
  4. die Adresse des Stimmberechtigten auf dem Rücksendekuvert nicht mehr lesbar ist,
  5. das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmkuvert enthält,
  6. die Rücksendung zu spät bei der Gemeinde-kanzlei oder im Abstimmungslokal eintrifft.

GWA 35 II

Ungültige Rücksendungen sind auszusondern. Sie werden in die Ermittlung der Wahl- oder Abstimmungsergebnisse nicht einbezogen.

GWA 35 III

Enthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie werden in die Ermittlung des Ergebnisses als eine ungültige Stimme einbezogen.

Vote par procuration

GWA 23 II

Der Stimmberechtigte darf nur seinen eigenen Wahl- oder Stimmzettel in die Urne legen.

GWA 33 II

Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauen-sperson zu unterzeichnen.

GWA 33 III

Die briefliche Stimmabgabe kann ausgeübt werden auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendekuverts in den Gemeindebriefkasten oder durch Abgabe des Rücksendekuverts auf der Gemeindekanzlei. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert bis zur Urnenschliessung eingetroffen ist. Er kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen.


Dernière modification 31.12.2007

Début de la page