Facilités de vote dans les cantons
Bases juridiques Zoug
Vote anticipé
GWA 27 IDie Gemeinden können bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen die vorzeitige Stimmabgabe an der Urne ermöglichen. Der Gemeinderat legt Ort, Datum und Zeit für die Stimmabgabe an Vortagen fest.
GWA 27 IVAlle Gemeinden haben ihre Beschlüsse über die Stimmabgabe an Vortagen der Staatskanzlei mitzuteilen.
Vote par correspondance
GWA 33 IDer Stimmberechtigte legt den verwendeten Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmkuvert, das unverschlossen bleiben soll und keine Angaben über die Person des Stimmberechtigten enthalten darf.
GWA 33 IIDas Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauensperson zu unterzeichnen.
GWA 33 IIIDie briefliche Stimmabgabe kann ausgeübt werden auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendekuverts in den Gemeindebriefkasten oder durch Abgabe des Rücksendekuverts auf der Gemeindekanzlei. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert bis zur Urnenschliessung eingetroffen ist. Er kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen.
GWA 33 IVWird die briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg ausgeübt, ist das Rücksendekuvert zu frankieren. Unfrankierte postalische Rücksendungen werden nicht angenommen.
GWA 35 IDie briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird,
- das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist,
- das Rücksendekuvert nicht durch den Stimmberechtigten oder bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens durch dessen Vertreter unterzeichnet ist,
- die Adresse des Stimmberechtigten auf dem Rücksendekuvert nicht mehr lesbar ist,
- das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmkuvert enthält,
- die Rücksendung zu spät bei der Gemeinde-kanzlei oder im Abstimmungslokal eintrifft.
Ungültige Rücksendungen sind auszusondern. Sie werden in die Ermittlung der Wahl- oder Abstimmungsergebnisse nicht einbezogen.
GWA 35 IIIEnthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie werden in die Ermittlung des Ergebnisses als eine ungültige Stimme einbezogen.
Vote par procuration
GWA 23 IIDer Stimmberechtigte darf nur seinen eigenen Wahl- oder Stimmzettel in die Urne legen.
GWA 33 IIDas Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauen-sperson zu unterzeichnen.
GWA 33 IIIDie briefliche Stimmabgabe kann ausgeübt werden auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendekuverts in den Gemeindebriefkasten oder durch Abgabe des Rücksendekuverts auf der Gemeindekanzlei. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert bis zur Urnenschliessung eingetroffen ist. Er kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen.